Zum Start einer Fahrausbildung sind folgende Unterlagen notwendig:
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs zur „Ersten Hilfe am Unfallort“
- aktuelles Passbild
- aktueller Sehtest
- ausgefüllter Antrag (bei Minderjährigen vom Erziehungsberechtigten unterschrieben)
Klasse |
Beschreibbung |
A1 |
- ab 16 Jahren
- Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung
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A2 |
- ab 18 Jahren
- Motorrad bis 35 kW Motorleistung
- Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2-jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.
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A |
- ab 20 Jahren – für Krafträder bei 2-jährigem Vorbesitz der Klasse A2
- ab 21 Jahren – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
- ab 24 Jahren – für Krafträder bei Direkteinstieg
- Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
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B |
- ab 17 Jahren – bei begleitetem Fahren
- ab 18 Jahren
- Kraftfahrzeug mit Anhänger (zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg
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BE |
- ab 18 Jahren
- Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen
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